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Normen & Recht

IfSG §37 — Pflichten für Schwimmbad-Betreiber

Was regelt IfSG §37 für Schwimmbäder?

§ 37 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) verpflichtet Betreiber öffentlich zugänglicher Bäder, die Wasserqualität so zu gewährleisten, dass eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit vermieden wird. Das Betriebstagebuch ist dabei das zentrale Dokumentationsinstrument.

Wer ist betroffen?

IfSG §37 gilt für alle öffentlich zugänglichen Bäder — unabhängig von Betriebsgröße oder Betriebstyp. Das umfasst kommunale Bäder, Thermen, Vereinsbäder, Hotelbäder und Schulschwimmbäder.

Was prüft das Gesundheitsamt?

Das Gesundheitsamt prüft bei Begehungen insbesondere:

  • Vollständigkeit des Betriebstagebuchs (lückenlose Messwert-Dokumentation)
  • Einhaltung der Grenzwerte nach DIN 19643
  • Probenahme-Protokolle (Regelmäßigkeit, Labornachweise)
  • DGUV 207-005 Rettungsübungs-Nachweis
  • Stoßchlorungs- und Filterspülungsprotokolle

Welche Konsequenzen drohen bei Verstößen?

Bei lückenhafter Dokumentation oder überschrittenen Grenzwerten kann das Gesundheitsamt Auflagen erteilen, Bußgelder verhängen oder in schweren Fällen die sofortige Schließung anordnen.

Nachweispflicht: Das Betriebstagebuch als Schutzschild

Ein lückenloses, manipulationssicheres Betriebstagebuch ist bei einer Gesundheitsamt-Begehung Ihr wichtigstes Schutzinstrument. BäderHygiene speichert alle Einträge mit Zeitstempel und Benutzer-Zuordnung — revisionssicher für 10 Jahre.

Wie BäderHygiene die Nachweispflicht erfüllt

BäderHygiene generiert auf Knopfdruck den vollständigen Gesundheitsamt-Report als PDF — strukturiert, vollständig, ohne manuelle Aufbereitung. Mehr dazu unter Schwimmbad-Eigenkontrolle-Software.